Nutzung eines Teileigentums als Begegnungsstätte oder Fischgroßhandel

10.02.2008
Zwei Wohnungseigentümergemeinschaften hatten in ihrer Teilungserklärung geregelt, daß eine Teileigentumseinheit als Laden genutzt werden darf.

In dem vom Kammergericht Berlin (Beschluss v. 13.02.2007) zu entscheidenden Fall sollte der Laden als Begegnungsstätte genutzt werden. In einem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Fall (Beschluss v. 18.12.2006) sollte das Teileigentum, der Laden als Fisch-, Feinkost- und Einzel-Großhandel genutzt werden.

In beiden Fällen stellten die Gerichte fest, daß die Bezeichnung der Räumlichkeit als Laden eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungs-Charakter sei. Die Nutzung wurde in beiden Fällen als unzulässig bestimmt.

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 13.02.2007 festgestellt, daß eine Nutzung als Vereinslokal/Begegnungsstätte zu einer über die üblichen Ladenöffnungszeiten hinausgehenden stärkeren Immissionen führe.
Das Oberlandesgericht München hat seine Entscheidung damit begründet, daß für einen Laden das Ladenschlussgesetz jetzt noch gelte. Der Begriff Laden in der Teilungserklärung bestimmte eine Verkaufsstelle für den kleinen Verkauf in Richtung Einzelhandel und in Richtung Handwerk. Dem entspräche nicht ein Großhandel. Ein Großhandel sei mit vermehrtem Schwerverkehr verbunden. Auch bei einem geruchsintensiven Verkaufsgut, wie dem Fisch, führten größere Warenmengen zu einer größeren Geruchsbelästigung.

Für den Wohnungseigentumsverwalter bedeutet dies, daß diese Zweckbestimmung „Laden“ zu berücksichtigen ist; für den Makler, daß er bei der Vermittlung eines Mietvertrages die Nutzungsbestimmung in der Teilungserklärung für das Teileigentum genau beachten muß. Jeder Wohnungseigentümer hat nämlich einen Unterlassungsanspruch.

Bernd Schmitz-Peiffer
Fachanwalt für Mietrecht und WEG