Wer schuldet bei Verwalterwechsel die Jahresabrechnung?

26.08.2007
Immer wieder taucht in der Praxis die Frage auf, welcher Verwalter bei einem Verwalterwechsel die Jahresabrechnung schuldet. Das Oberlandesgericht Zweibrücke hat mit Beschluss vom 11.05.2007 (AZ: 3 W 153/06) dies noch einmal klar gestellt. Der Schuldner der Jahresabrechnung ist derjenige Verwalter, der bei Fälligkeit der Abrechnung das Verwalteramt inne hat. Scheidet also der Verwalter während eines laufenden Wirtschaftsjahres oder auch zu dessen Ende aus, so ist der neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung verpflichtet. Fällig wird die Jahresabrechnung nicht mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, sondern mit dem Ablauf einer angemessenen Frist ( 3-6 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres). Der ausgeschiedene Verwalter ist lediglich zur Rechnungslegung und Übergabe einer geordneten Verwaltung verpflichtet.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG