Zusammenlegung zweier Wohneinheiten Teil 1

25.11.2004
Ist die tatsächliche Zusammenlegung zweier Wohneinheiten eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf? Oder kann hierüber auch durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden?

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 19.01.2004 (Az: 2 Wx 78/01) entschieden, dass ein Mauerdurchbruch zwischen zwei getrennten Wohneinheiten durch Mehrheitsbeschluss der WEG genehmigt werden könne. Ein solcher Beschluss sei nicht nichtig, da die tatsächlich gegebene Aufhebung der Abgeschlossenheit der Wohneinheiten die übrigen Eigentümer nicht betreffe und in deren Nutzbarkeit einschränke.

Auch wenn eine tragende Wand durchbrochen wurde liegt keine Einschränkung der übrigen Eigentümer vor, da die tragende Wand im Eigentum der Gemeinschaft verbleibe. Nur bei Einschränkung der Statik bestehe kein Duldungsanspruch gegenüber der WEG.

Neben dieser Entscheidung des OLG Hamburg wird im übrigen ein Duldungsanspruch auch dann verneint, wenn eine Brandschutzmauer durchbrochen wird.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG