Das Ausfrieren säumiger Wohngeldschuldner

10.10.2005
Jedem WEG-Verwalter ist das leidige Problem bekannt:

Ein Eigentümer zahlt kein Hausgeld, die Hausgeldschulden werden tituliert, die Vollstreckung bietet keinerlei Aussichten auf Erfolg. Nach Urteilen des BayObLG und des KG Berlin setzt sich die Auffassung durch, dass unter strengen Voraussetzungen die Unterbrechung der Versorgungsleitungen mit Heizung und Warmwasser gerechtfertigt ist.

Der Bundesgerichtshof bestätigt mit Urteil vom 10.06.2005 (Az: V ZR 235/04) diese Rechtssprechung und stellt noch einmal die Voraussetzungen eines solchen Absperrungsbeschlusses dar:

Da die Absperrung über die üblichen Druck- und Sicherungsmittel der Gemeinschaft hinaus geht, kann eine solche nicht allein vom Verwalter durchgeführt werden, es bedarf zwingend eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümergemeinschaft hierfür. Aufgrund des Rücksichtnahmegebotes innerhalb der Gemeinschaft ist ein solcher Beschluss erst dann zulässig, wenn ein erheblicher Rückstand aufgelaufen ist. Diesen sieht der BGH bereits bei einem Rückstand von mehr als 6 Monatsbeträgen des Wohngeldes.

Dem Vollzug der Sperre muss zwingend eine Androhung gegenüber dem säumigen Zahler vorausgehen.

Der BGH hat darüber hinaus entschieden, dass der säumige Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren um eventuelle Absperrungen an den Leitungen vorzunehmen. Dieses Zutrittsrecht der Eigentümergemeinschaft ist auch im Klagewege durchsetzbar.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG