Wann haftet der Verwalter für verspätete Betriebskostenabrechnungen

12.02.2007
Es stellt sich immer wieder die Frage, was geschieht, wenn der WEG-Verwalter die Abrechnung so spät vornimmt und beschließen läßt, daß der einzelne WEG-Vermieter die Abrechnung verspätet dem Mieter vorlegt. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB muß der Vermieteter innerhalb eines Jahres abrechnen, d. h. spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungsjahres. Grundsätzlich wird der Verwalter für solche Fälle haften, wenn dem Vermieter ein Mietausfallschaden entsteht. Allerdings hat nun das Landgericht Mönchen-gladbach in einem Beschluss vom 28.06.2006 erklärt, daß der Wohnungseigentümer jedenfalls dann den Schaden nicht zu ersetzen hat, wenn die allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Im entschiedenen Fall hatte der Wohnungseigentümer den Verwalter nicht noch einmal zusätzlich gemahnt. Eine Mahnung war ausnahmsweise hier auch nicht entbehrlich. Die Kenntnis der Frist für die Betriebskostenabrechnung rechtfertige nicht, von dem Erfordernis einer verzugsbegründenden Mahnung abzusehen. Es bleibt abzuwarten, ob diese verwalterfreundliche Rechtssprechung von anderen Gerichten wiederholt wird.

Dem vermietenden Wohnungseigentümer ist zu raten, schon im Verwaltervertrag aufzunehmen, daß die Jahresabrechnung innerhalb einer geeigneten Frist, d. h. 6 Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Dies erspart nach der Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach dem Wohnungseigentümer nicht unbedingt die Abrechnung anzumahnen und Druck auszuüben.

Wir können dem Verwalter nur raten, die Abrechnung rechtzeitig innerhalb der Frist vorzulegen. Dem vermietenden Wohnungseigentümer raten wir, die Abrechnung rechtzeitig anzumahnen und Frist zu setzen.

Bernd Schmitz-Peiffer
Fachanwalt für Mietrecht und WEG