Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gestärkt

31.05.2005
Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 31.03.2005 (Az: VII ZR 396/02) über die Frage zu entscheiden, ob das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers an unbestrittenen Werklohnforderungen dann entfalle, wenn die Klärung ob Mängel vorhanden sind und in welchem Umgang, so schwierig und zeitraubend ist, dass die Durchsetzung der Werklohnforderung auf unabsehbare Zeit verhindert werde. Nach der Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts war dies der Fall.

Der Bundesgerichtshof hat das entsprechende Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben. Selbst dann, wenn die Klärung behaupteter Mängel am Gewerk tatsächlich schwierig und zeitraubend sei, sei es nicht gerechtfertigt die Rechte des Auftraggebers auszuschließen. Der Auftragnehmer muss sich also ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers auch dann entgegenhalten lassen, wenn aufgrund der Komplexität des abzuklärenden Sachverhaltes die Ausgleichung seiner Werklohnforderung auf längere Zeit (im vorliegenden Fall über 2 Jahre) ausgeschlossen wird.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG