Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

12.10.2005
Zur Hemmung der Verjährung rügte ein Auftraggeber aussergerichtlich Mängel in dem von ihm in Auftrag gegebenen Böden in Form von Rissbildungen. Daraufhin fand eine Begehung der Böden durch den Werkunternehmer und den Hersteller der Materialien statt.

Im anschließenden gerichtlichen Verfahren begehrte der Auftraggeber Schadensersatz nicht nur wegen der Rissbildung, sondern auch mit Blick darauf, dass er ursprünglich eine Bodendicke von 30 mm in Auftrag gegeben habe, der Auftragnehmer jedoch diese Schichtdicke nur teilweise eingehalten habe.

Der Auftragnehmer berief sich mit Blick auf die zu geringe Schichtdicke auf die Verjährung. Diese sei lediglich mit Blick auf die Risse gehemmt worden.

Der Bundesgerichtshof hat in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtssprechung mit Urteil vom 07.07.2005 (Az: VII ZR 59/04) nochmals festgestellt, dass ein Auftraggeber, der Mängelansprüche geltend macht, nicht verpflichtet ist, zu den Ursachen der festgestellten Mangelerscheinungen vorzutragen. Es genügt der an einen Auftraggeber zu stellenden Darlegungslast, wenn die Mangelerscheinungen, die Symptome, beschrieben werden. Dadurch werde auch der zugrunde liegende Mangel selbst Gegenstand des Vortrages des Auftraggebers. Im zitierten Fall zeigte sich, dass die Risse u.a. auch auf die zu geringe Schichtdicke des Bodens zurückzuführen waren, so dass mit der Rüge der Risse als Symptom auch der Mangel der zu geringen Schichtdicke von der Hemmung der Verjährung umfasst war.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG