Vermieterpfandrecht

15.09.2005
Kann der Mieter das vom Vermieter ausgeübte Pfandrecht durch Verkauf der Einrichtungsgegenstände an einen Dritten unterlaufen?

In einem vom BGH am 20.6.2005 (Az.: II ZR 189/03) entschiedenen Fall hatte der Mieter einer Diskothek die Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter verkauft. Vorher bereits hatte der Vermieter auf Grund von Mietrückständen sein Vermieterpfandrecht an diesen Einrichtungsgegenständen ausgeübt.

Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob der Nachmieter Eigentümer der Einrichtungsgegenstände geworden ist, ob er gutgläubig erworben hat. Da der ursprüngliche Mieter die Gegenstände verkauft hatte, ohne diese gegenständlich zu übergeben (da sich die Einrichtungsgegenstände noch in der Diskothek befanden) verneinte der BGH einen gutgläubigen Erwerb. Nur bei Besitzverschaffung sei ein solcher gem. § 936 Abs. 1 BGB möglich. Das Vermieterpfandrecht war also noch nicht erloschen.

Hätte der Mieter die Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter übergeben, der Nachmieter also den Besitz an den Einrichtungsgegenständen erlangt, dann wäre ein gutgläubiger Erwerb zu bejahen gewesen und der Vermieter hätte sein Pfandrecht verloren. Dann wäre ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mieter entstanden, zudem könnte dies seitens des Mieters eine Straftat darstellen.

Zugleich entschied der Bundesgerichtshof, dass für einen angeblichen Verzicht auf das Vermieterpfandrecht der Mieter beweispflichtig ist.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG