Fortsetzung des Mietvertrages trotz Kündigung?

17.01.2007
Vielfach übersehen wird die Bestimmung des § 545 BGB. Demgemäß gilt ein gekündigtes Mietverhältnis als stillschweigend verlängert, wenn nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch fortgesetzt wird und innerhalb von 2 Wochen keine der Vertragsparteien dem Vertragspartner einen anderen Willen mitteilt. Dies gilt nicht nur für die Kündigung, sondern auch für die Beendigung eines befristeten Mietvertrages. Das Oberlandesgericht Rostock hat es sich dabei mit folgendem Fall zu befassen (Urteil vom 29.05.2006, Az. 3 O 167/05):

Ein Mietverhältnis war bis zum 31. Januar 2002 befristet. Über den 31. Januar hinaus bezahlt der Mieter die Miete und nutzt die Räumlichkeiten. Der Vermieter hatte bereits einen Mietvertrag mit einem Nachmieter geschlossen, sich jedoch gegenüber dem ursprünglichen Mieter nicht erklärt. Dieser war der Auffassung das Mietverhältnis bestehe daher gem. § 545 BGB fort.

Im Mietvertrag war eine Klausel enthalten, wonach bei Ablauf der Mietzeit § 545 BGB keine Anwendung finde. Ob eine derartige Klausel im Vertrag unwirksam, weil intransparent ist, ist umstritten. Das Oberlandesgericht Schleswig beispielsweise hat 1995 eine derartige Klausel für unwirksam gehalten. Das Oberlandesgericht Rostock nunmehr sieht keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Es sei dem Mieter zuzumuten sich mit dem Gesetz zu befassen, so dass der bloße Hinweis auf die Vorschrift des § 545 ohne deren Erläuterung ausreichend sei um eine transparente vertragliche Regelung darzustellen.

Das OLG Rostock hat die Revision zum BGH zugelassen, sollte von dort eine Entscheidung erfolgen werden wir Sie selbstverständlich auch auf diesem Wege unterrichten.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG