Anforderungen an eindeutiges Provisionsverlangen des Maklers

07.01.2007
Der BGH führt in seinem Urteil vom 16.11.2006 (III ZR 57/06) seine zunehmens maklerfreundliche Rechtsprechung fort.

Grundlage der Provisionsforderung des Maklers war der eindeutige Hinweis in einem Exposé, wonach sich der Käufer nach Vertragsunterzeichnung zur Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von 6 % inklusive Mehrwertsteuer zu zahlen hatte. Weiter wurde der Maklerkunde darauf hingewiesen, dass ein Maklervertrag dann bereits zustande käme, wenn er sich aufgrund des Angebotes mit dem Makler bzw. Eigentümer direkt in Verbindung setzt.

Der BGH stellt klar, dass der Kunde hier schlüssig einen Maklervertrag geschlossen hat. Dies sei dann anzunehmen, wenn der Makler dem Kaufinteressenten unmissverständlich deutlich macht, dass im Erfolgsfall eine Provision zu zahlen ist und der Kunde daraufhin in Kenntnis dieses Provisionsverlangens seine Dienste in Anspruch nimmt.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten:
Zwar ist es ausreichend, das Provisionsverlangen ausdrücklich im Exposé anzugeben, allerdings reicht dies für sich allein betrachtet noch nicht aus, um auch einen Maklervertrag anzunehmen. Hierfür ist weiterhin erforderlich, dass der Kunde weitere Leistungen des Maklers in Anspruch nimmt und hierdurch deutlich macht, einen Maklervertrag schließen zu wollen.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG