Prüfung der Bonität durch den Makler

20.03.2005
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.01.03 (AZ: X ZR 389/01) einen Makler für die mangelnde Bonität eines Gewerberaummieters in Haftung genommen. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Kaufinteressent beauftragte den Makler mit der Suche eines gewerblich vermieteten Anlageobjekts. Eine vom Makler als Vertreterin eingeschaltete Bank übermittelte dem Kaufinteressenten ein Angebot, dabei wurde gegenüber dem Kaufinteressenten von „gesicherter Vermietbarkeit an einen auserlesenen Interessentenkreis„ gesprochen. Der Gewerberaummieter, welcher dem Kaufinteressenten präsentiert wird, wird als „etabliert“ dargestellt. Tatsächlich erweist sich jedoch schon vor Einzug des Gewerberaummieters, das dieser vermögenslos ist und bereits die Haftandrohung zu Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung erhalten hatte.

Der BGH nahm den Makler daraufhin wegen der Mietausfallschadens in Haftung. Der Makler haftet, da er gegen die Ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen habe. Der Makler hätte in diesem Zusammenhang zumindest darauf hinweisen müssen, dass er die Bonität des Gewerberaummieters nicht geprüft habe.

Wir raten daher dringend dazu, im Falle einer nicht durchgeführten Bonitätsprüfung darauf hinzuweisen, oder im Falle einer Bonitätsprüfung darzustellen in welchem Umfang diese Prüfung erfolgte.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG