Aufklärung über die Doppeltätigkeit

22.05.2003
Mit Beschluss vom 30.4.2003 hat der BGH nochmals Stellung zu der Frage genommen, ob und inwieweit der Makler seine Auftraggeber über seine Tätigkeit als Doppelmakler aufklären muss.

Der Bundesgerichtshof hält es für zulässig, dass der Makler für beide Parteien des Hauptvertrages tätig wird, sofern er für beide Auftraggeber lediglich als Nachweismakler, oder für einen der Auftraggeber als Nachweismakler und für den Anderen als Vermittlungsmakler tätig geworden ist. Dies auch in den Fällen, in welchen der Makler seine Auftraggeber nicht über seine Stellung als Doppelmakler aufklärt.

Diese im Ursprung bereits 1970 begonnene Rechtsprechung bestätigt der BGH nochmals ausdrücklich. Bei Immobiliengeschäften, so der BGH, sei eine Doppeltätigkeit heutzutage weitgehend üblich. Die Verwirkung des Maklerlohnanspruches gem. § 654 BGB sei daher nicht zu bejahen.

Lediglich dann, wenn der Makler für beide Parteien Vermittlungstätigkeiten entfalte, müsse der Makler seine Auftraggeber darüber aufklären. Wir raten daher weiterhin dazu, im Exposé und in den Verträgen den Hinweis auf die Doppeltätigkeit aufzunehmen.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG