Verschärfte Haftung des Grundstückverkäufers

18.05.2003
Mit Urteil vom 24 Januar 2003 hat der Bundesgerichtshof die Haftung des Grundstückverkäufers verschärft. Im zu entscheidenden Fall war zwischen Vertragsschluss und Übergabe (Gefahrübergang auf den Käufer) ein Wasserschaden aufgetreten. Im notariellen Vertrag war zwischen den Kaufvertragsparteien ein Haftungsausschluss vereinbart worden.

Dieser Haftungsausschluss, so der BGH nunmehr, erstreckt sich nicht auf Schäden, die zwischen Vertragsschluss und Gefahrübergang entstehen. Für diese haftet trotz Haftungsausschluss der Verkäufer.

Der Käufer gehe ein hohes Risiko ein, wenn er die Haftung für derartige Mängel ausschließe. Eine derartige Haftungsregelung weiche zudem von der gesetzlichen Regelung ab. Daher könne ein Haftungsausschluss nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er Mängel zwischen Beurkundung des Vertrages und Übergabe erfasse, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich im Vertragstext.

Im Falle des Grundstückkaufs sollte der Haftungsausschluss daher zukünftig konkret die auszuschließenden Risiken benennen.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG