Jederzeit widerrufliche Änderung des Mietzinses bedarf nicht der Schriftform

31.05.2005
Die Vermieterin eines Ladenlokals und der Mieter verhandelten aufgrund einer behaupteten abgenommenen Attraktivität des Mietobjektes über die Herabsetzung des Mietzinses. Die Vermieterin unterbreitete daraufhin dem Mieter das Angebot, den Mietzins herabzusetzen. Das Angebot erfolgte ausdrücklich ohne Präjudiz und unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerruflichkeit. Zudem war das Angebot befristet.

Dieses schriftlich unterbreitete Angebot ist vom Mieter nie unterzeichnet worden. Allerdings zahlte der Mieter daraufhin lediglich die gemäß dem Angebot vereinbarte, neue, herabgesetzte Miete. Diese wurde auch über den Befristungszeitpunkt des Angebotes hinaus bezahlt.

Schließlich kündigte der Mieter fristlos, u.a. mit Blick auf das angeblich verletzte Schriftformerfordernis bei Verträgen mit einer Dauer über einem Jahr, da die Vereinbarung der verringerten Miete der Schriftform bedurft hätte.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.04.2005 (Az: XII ZR 192/01) entschieden, dass dieser Einwand zwar grundsätzlich richtig ist, jedoch dann, wenn die Minderung des Mietzinses unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerrufs stehe, keine Schriftform erforderlich ist. Das Schriftformerfordernis soll u.a. dem Grundstückserwerber schützen, der sei jedoch in seinen Rechten nicht gefährdet, da er die Vereinbarung jederzeit widerrufen könne.

Auch die Tatsache der Zahlung des geminderten Mietzinses über den Zeitpunkt der Befristung heraus ändere nichts daran, dass dieses Angebot jederzeit widerruflich sei und keiner Schriftform bedürfe.

Trotz der in diesem Fall günstigen Entscheidung für den Fortbestand des Vertrages ist gerade bei nachträglichen Vereinbarungen zu einem langfristigen Vertrag unbedingt darauf zu achten, ob diese der Schriftform bedürfen, und wie diese im einzelnen eingehalten werden muss.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG