Schriftformerfordernis bei nachträglicher Änderung des Mietvertrages

16.02.2004
Die Parteien eines langfristigen Gewerberaummietvertrages haben nach Vertragsschluss den Mietgegenstand dahingehend verändert, dass die Mietfläche abweichend vom Mietvertrag reduziert worden ist, und der Mietzins sich um einen entsprechenden Teil verringert hat.

Diese Vertragsänderung wurde von der Mieterin dem Vermieter schriftliche bestätigt. Diese Bestätigung war jedoch als Schreiben der Mieterin an den Vermieter nur von dieser unterzeichnet.

Dies wahrt die gesetzliche Schriftform nicht. Das OLG Düsseldorf hat daher mit Urteil vom 5.11.2002, Az: 24 U 21/02 entsprechend § 550 BGB kein langfristiges Mietverhältnis bejaht, sondern lediglich auf Grund der Verletzung der Schriftorm ein unbefristetes, jederzeit kündbares Mietverhältnis angenommen. Dies obwohl der urspüngliche Vertrag die Schriftform wahrte.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG