Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Kabelgebühren

25.08.2007
Das Amtsgericht Münster hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Mieter die Zahlung der Betriebskostenposition „Kabelgebühren“ verweigern kann, wenn er selbst kein Interesse mehr am Fernsehempfang hat. Dies, so das Amtsgericht Münster mit Urteil vom 27.02.2007 (AZ: 7 C 4811/06), steht dem Mieter nicht zu. Auch dann, wenn er kein Interesse mehr am Kabelanschluss oder am Fernsehen hat, muss er die Betriebskosten weiterhin bezahlen, es sei denn, es erfolgt eine beiderseitige Vertragsänderung. Dies soll, so das Amtsgericht Münster auch in demjenigen Fall gelten, wenn der Vermieter den Anbieter wechselt und dadurch Mehrkosten für den Vermieter entstehen, auch wenn der Mieter vor Wechsel bereits sein mangelndes Interesse am Fernsehen dem Vermieter mitgeteilt hat.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG