Vorwegabzug von nicht umlagefähigen Betriebskosten

30.03.2007
Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass nur eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wahrt. Zu den Mindestangaben in einer formell korrekten Abrechnung gehört die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel und die Berechnung des Anteils des Mieters, sowie der Abzug seiner Vorauszahlung.

Mit Urteil vom 14. Februar 2007, Az. VIII ZR 1/06, konkretisierte der Bundesgerichtshof nunmehr diese Pflicht bezüglich der Angabe der Gesamtkosten: Zu diesen gehört auch die Offenlegung durchgeführter Vorwegabzüge und deren Erläuterung. Vorwegabzüge sind Kosten, die auf den Wohnraummieter nicht umgelegt werden, sei es wegen einer gleichzeitigen gewerblichen Nutzung des Objekts, sei wegen vertraglicher Vereinbarungen.

Das heißt auch die nicht auf den Mieter umgelegten Vorwegabzüge aus den Gesamtkosten sind in der Betriebskostenabrechnung darzustellen und zu erklären, da diese anderenfalls nicht den Anforderungen an eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben entspricht. Ein nachträgliches Nachschieben dieser Erläuterung ist nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist nicht mehr möglich mit der Folge, dass der Vermieter mit seinen Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung ausgeschlossen ist.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG