Und nochmals: Schönheitsreparaturen

26.12.2004
Mit Urteil vom 20.10.2004 nimmt der BGH gleich zu drei wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen Stellung.

1. Ein Klausel mit an sich „starren“ Fristen (siehe „Schönheitsreparaturen nach starren Fristen“ im Archiv auf dieser Homepage) ist dann nicht zu beanstanden, wenn in einem weiteren Absatz innerhalb der Schönheitsreparaturenregelung vorgesehen wird, dass abhängig vom Zustand der Wohnung die Fristen verkürzt oder verlängert werden können. Bitte lassen Sie sich zur Formulierung einer wirksamen Klausel von Ihrem Anwalt beraten.

2. Ein solche Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Dies jedenfalls dann, wenn die Klausel ausdrücklich nur die Renovierungen „während der Dauer des Mietverhältnis“ betrifft. In diesem Fall, so der BGH, sei deutlich gemacht, dass die (üblichen, unverbindlichen) Fristen erst mit Beginn des Mietverhältnis zu laufen beginnen. Dann ist es auch bei Vermietung eine unrenovierten Wohnung möglich, die laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter überzuwälzen.

3. Baut der Vermieter die Wohnung nach Auszug des Mieters um, so entfällt der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht. Allerdings wandelt er sich um in einen Anspruch auf Zahlung der für die Renovierung notwendigen Gelder.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG