Welchen technischen Stand muss das Mietobjekt aufweisen?

25.11.2004
Der Mieter einer 1956 erbauten Wohnung beklagte Feuchtigkeit und Schimmel und minderte daraufhin die Miete. Ein Sachverständiger stelle fest, dass kein Baumangel vorliege, da die Bausubstanz den technischen Standards für Wärmedämmung im Jahre der Erstellung entspreche.

Das LG Waldshut-Tiengen verurteilte den Mieter daraufhin zur Zahlung des vollen Mietzins, da die Wohnung mängelfrei sei. Eine Verpflichtung des Vermieters, das Mietobjekt baulich immer auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten, bestehe nicht. Der Mieter einer solchen Altbauwohnung müsse wissen, dass solche mehr als Neubauwohnungen beheizt werden müssen. Er sei hierzu auch verpflichtet, um für sich ein beeinträchtigungsfreies Wohnen zu ermöglichen.

Diese im Grundsatz zu begrüßende Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen. Zuzustimmen ist dem LG sicher darin, dass der Vermieter eines Altbaus nicht verpflichtet ist, diesen dem aktuellen Stand der Technik entsprechend anzupassen. Vielfach wird von den Gerichten jedoch aus dem Grundsatz, dass eine Modernisierungspflicht bei sicherheits- oder gesundheitsbeeinträchtigenden Umständen besteht, eine solche auch bei Wärmedämmung statuiert.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG