Widerruf der Gestattung einer Nutzung der Gemeinschaftsfläche!

30.05.2007
Wenn der Mieter bestimmte Gemeinschaftsflächen, wie z. B. Hof, Garten, Stellplätze für eigene Zwecke nutzen darf, so kann dieses Nutzungsrecht beruhen auf einer unverbindlichen Gestattung, einer Gefälligkeit, oder einer rechtsverbindlichen Erlaubnis. Beide, Vermieter und Mieter (oder Pächter und Verpächter) sind an die Vereinbarung gebunden.

Die Erlaubnis, so das Kammergericht Berlin im Urteil vom 14.12.2006 (8 U 38/06), ist an die getroffene Vereinbarung gebunden. Entscheidend ist die Frage, ob ein Mieter ein dauerhaftes Recht erwirbt, wenn der Vermieter ihm eine derartige Nutzung gestattet, oder nur längere Zeit duldet.

Das Gericht hat entschieden, daß, wenn eine Gestattung vorliegt, diese als Gefälligkeit gilt, und diese frei widerruflich ist (so z. B. für eine Stellplatznutzung, eine Kellerraumnutzung oder eine Gartennutzung). Wenn eine rechtsverbindliche Erlaubnis gegeben ist, dann wäre ein Widerruf nur möglich, wenn ein konkreter Grund gegeben wäre.

Der Mieter muß darlegen und beweisen, daß das behauptete Nutzungsrecht auf einer rechtsverbindlichen Grundlage beruht.

Praxistipp:
Beiden Parteien ist zu empfehlen, wenn Gebrauchsmöglichkeiten neu gestaltet/erweitert werden, schriftlich zu dokumentieren, ob eine rechtsverbindliche Erlaubnis, also eine Erweiterung des Vertrages erfolgt, oder nur eine Gefälligkeit gegeben wird (bei langfristigen Verträgen ist die Schriftform zu beachten).

Man könnte z. B. formulieren: Den Mietern wird gefälligkeitshalber gestattet, den Stellplatz Nr. 7 zu nutzen. Ein rechtlicher Anspruch besteht nicht, die Gestattung ist jederzeit widerruflich.

Bernd Schmitz-Peiffer
Fachanwalt für Mietrecht und WEG