Anspruch auf Kautionsrückzahlung gegen den Zwangsverwalter

31.05.2005
Macht also der Mieter gegenüber dem Zwangsverwalter einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution nebst Zinsen geltend, so ist zu prüfen, ob auch der Vermieter zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet ist. So auch in dem vom Bundesgerichtshof am 09.03.2005 entschiedenen Verfahren (Az: VIII ZR 381/03). Der ursprüngliche Vermieter hatte die Kaution entgegengenommen, und später das Mietobjekt an einen Dritten veräußert, über dessen Vermögen wurde dann die Zwangsverwaltung angeordnet. Dabei kam es, da das alte Mietrecht vor dem Mietrechtsreformgesetz anzuwenden war, entscheidend darauf an, ob der ursprüngliche Vermieter seinem Käufer die Kaution ausgehändigt hat. Ist dies nicht der Fall, so steht dem Mieter ein Anspruch auf Kautionsrückzahlung gegenüber dem Käufer und somit auch gegenüber dessen Zwangsverwalter nicht zu.

Anders die Rechtslage seit Einführung des Mietrechtsreformgesetzes (Geltung ab 01.09.2001). Der nunmehr neue § 566 a Abs.1 BGB verpflichtet den Käufer einer vermieteten Wohnung in allen Fällen zur Rückzahlung der Kaution, selbst dann, wenn der Verkäufer das Kautionsguthaben nicht dem Käufer übergeben hat. Somit wäre in diesem Fall bei Geltung des Mietrechts nach dem Mietrechtsreformgesetz auch der Zwangsverwalter verpflichtet, die Kaution nebst Zinsen an den Mieter auszukehren.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG