Folgen einer unwirksamen Kautionsvereinbarung

04.09.2003
Die mietrechtliche Literatur, wie auch viele Gerichte vertraten bislang die Auffassung, dass bei einer unwirksamen Kautionsvereinbarung im Mietvertrag kein Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Kaution besteht. Hat der Mieter die Kaution bereits bezahlt, so stehe ihm ein unbedingtes Rückforderungsrecht zu. Die Unwirksamkeit einer Kautionsvereinbarung kann beispielsweise daraus folgen, dass die vereinbarte Kaution das Dreifache des monatlichen Nettomietzins überschreitet, oder dass sie nicht in drei gleichen Raten, sondern auf einmal zu Beginn des Mietverhältnisses zu erbringen ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25. Juni 2003 davon abweichend entschieden. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist die Kautionsvereinbarung im Einzelfall zu prüfen. Ist die Vereinbarung in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil zu trennen, und ergibt der wirksame Teil für sich betrachtet einen Sinn, so besteht das Recht des Vermieters auf Kautionszahlung fort.

Das Ergebnis dieser geltungserhaltenden Auslegung einer Kautionsabrede, so der Bundesgerichtshof, sei unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters an einer Sicherheit interessengerecht.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG