Kein Vorkaufsrecht des Mieters, Erstverkauf an Verwandte

26.08.2007
Wird an einer vermieteten Wohnung nach der Überlassung der Wohnung an den Mieter Wohnungseigentum gegründet, so steht dem Mieter im Verkaufsfalle gem. § 577 Abs. 1 BGB ein Vorkaufsrecht zu. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen verkauft (§ 577 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob dem Mieter dann ein Vorkaufsrecht zusteht, wenn der Vermieter nach Umwandlung der Wohnung in Wohnungseigentum an einen Verwandten im Sinne der vorgenannten Vorschrift verkauft, und dieser dann an einen Dritten verkauft. Im Falle dieses späteren Weiterverkaufes, so der BGH mit Urteil vom 22.06.2007 (AZ: V ZR 269/06) steht dem Mieter kein Vorkaufsrecht mehr zu, da das Vorkaufsrecht immer nur den ersten Verkaufsfalle betreffe. Dies gelte auch dann, wenn der erste Verkaufsfall ein solcher an einen Verwandten war. Mit diesem Verkaufsfall erlischt das Vorkaufsrecht des Mieters, auch wenn er es bei einer Veräußerung an einen Verwandten gar nicht ausüben konnte.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG