Kündigungsfrist in Altverträgen

03.07.2003
Mit dem zum 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreformgesetz hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Kündigungsfristen des Mieters unabhängig von der Vertragsdauer auf drei Monate festgelegt. Es stellte sich die Frage, mit welchen Fristen Wohnraummietverträge gekündigt werden können, die vor dem 01.09.2001 geschlossen worden sind (sog. Altverträge).

Die gesetzliche Übergangsregelung in Art. 229 § 3 Abs.10 EGBGB sieht dazu vor, das die neuen Kündigungsfristen dann auf Altvertäge keine Anwendung finden, wenn abweichende Fristen „durch Vertag vereinbart“ worden sind. Ist die bloße Wiederholung der gesetzlichen Kündigungsfristen im Formularvertrag eine vertragliche Vereinbarung im Sinne dieser Vorschrift?

Der BGH hat diese Frage in vier Urteilen am 18.06.2003 bejaht. Die Wiedergabe der Kündigungsfristen stelle eine vertragliche Vereinbarung dar, daher seien diese Fristen auch nach dem Mietrechtsreformgesetz aus Vertauensschutzgründen für die Vertragsparteien bindend.

Dies bedeutet für Mieter, wie auch für Vermieter und deren nach der Reform nicht mehr bestehenden 12monatigen Kündigungsfrist bei Mietverhältnissen über 10 Jahren, dass im Falle der vertraglichen Wiederholung der alten Fristen diese bindend sind, und nicht durch die verkürzten Kündigungsfristen seit dem 01.09.2001 ersetzt werden.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG