Mindestangaben in der Kündigung wegen Zahlungsverzug

15.12.2004
Der sich mit mehr als zwei Monatsmieten im Verzug befindliche Mieter kann fristlos gekündigt werden. Muss der Vermieter dem Mieter dann in der Kündigung den Zahlungsverzug aufschlüsseln, oder genügt die Angabe eines Saldos?

Der BGH hat mit Beschluss vom 30.06.2004 (Az: VIII ZB 31/04) nochmals bekräftigt, dass jedenfalls bei einer einfachen Sachlage (Verzug mit der kompletten Mietzahlung in zwei aufeinander folgenden Monaten) eine Aufschlüsselung nicht notwendig sei. Allerdings liegt noch keine Entscheidung des BGH vor, die klarstellt, wann die Grenzen der einfachen Sachlage überschritten sind.

Begründen Sie daher Kündigungen bitte hinreichend durch Aufschlüsselung der offen stehenden Zahlungen, das einfache Beifügen eines Mietkontoauszuges wird wohl nicht genügen. Bitte beachten Sie auch Tilgungsbestimmungen des Mieters bei Zahlungen, diese sind verbindlich.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG