Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist

10.02.2008
Nach § 556 Abs.3 Satz 2 BGB muss der Vermieter die Abrechnung 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorlegen, anderenfalls kann er keine Nachforderungen mehr verlangen.

Was aber, wenn der Mieter keine Vorauszahlungen geleistet hat. Ist dann auch deren Nachforderung ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Abrechnung der Betriebskosten verspätet vorlegt?

Der BGH (Urteil vom 31.10.2007; Az: VIII ZR 261/06) ist der Auffassung, dass nicht geleistete Vorschüsse keine Nachforderungen im Sinne des § 556 Abs.3 BGB seien, und der Mieter daher diese auch dann noch nachzahlen muss, wenn der Vermieter verspätet abrechnet.

Nico Bergerhoff
Fachanwalt für Mietrecht und WEG